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Marquez + Ehmig GmbH Versicherungsmakler

Todesfall

Schützen Sie, was Ihnen lieb ist.

Der Tod eines nahe stehenden Menschen ist immer schmerzlich und eine belastende Zeit, in der vieles andere in den
Hintergrund rückt.
Eine Risikolebensversicherung hält „den Rücken frei”, damit in dieser schwierigen Phase nicht auch noch finanzielle
Sorgen dazu kommen. Denn, auch wenn die Gedanken in dieser Zeit sicherlich wo anders sind, die finanziellen Verpflichtungen laufen weiter. Lebenshaltungskosten, Geschäftskredite oder ein Baudarlehen – finanzielle Verpflichtungen sollten nicht auf den Schultern der Hinterbliebenen lasten.
Mit einer Risikolebensversicherung können Sie die Existenz Ihrer Ehe-, Lebens- oder Geschäftspartner optimal absichern.

Witwen-/ Witwerrente
Stirbt ein Ehepartner, bekommen Witwe bzw. Witwer eine Witwen-/ Witwerrente.
Das bekannte Sterbegeld wird seit 2004 nicht mehr gezahlt.
Die Höhe der Hinterbliebenenrente richtet sich nach der Rente, auf die
der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt
hätte. Bei Berufstätigen ist die Grundlage die Rente wegen Erwerbsminderung.

Für alle, die nach dem 31.12.2001 geheiratet haben oder bei denen
beide Partner nach dem 1.1.1962 geboren sind gilt: Nur wer bei Tod
des Ehepartners mindestens ein Kind erzieht oder das 45. Lebensjahr
vollendet hat (wird seit 2012 schrittweise auf 47 erhöht) oder erwerbsgemindert
ist, hat einen Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente.
Andernfalls wir die kleine Witwen-/Witwerrente gezahlt.

Eigene Einkünfte, z. B. Gehalt, Mieteinnahmen oder Kapitalvermögen,
werden teilweise angerechnet und verringern die Rentenansprüche.
Beide Renten werden grundsätzlich nur solange gezahlt, bis Witwe oder
Witwer wieder heiraten.
Waisenrente
Auch die Kinder erhalten unter gewissen Voraussetzungen finanzielle
Unterstützung.
Lebt ein Elternteil noch, besteht Anspruch auf eine Halbwaisenrente. Sind
beide Eltern gestorben, wird die Vollwaisenrente gezahlt.
Der Anspruch endet mit dem 18. Geburtstag. Befindet sich das Kind in
schulischer oder beruflicher Ausbildung oder studiert, wird die Waisenrente
länger gezahlt. Der Rentenanspruch verfällt, wenn der Waise adoptiert
wird oder heiratet.
Eigene Einkünfte werden bei Kindern ab 18 Jahre teilweise angerechnet.

Das bekommen die Hinterbliebenen
Kleine Witwen-/Witwerrente:
25% der Alters- bzw. Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen; befristet auf 2 Jahre
Große Witwen-/ Witwerrente: 55% der Alters- bzw. Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen
Halbweisenrente:
10% der Alters- bzw. Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen
Vollweisenrente: 20% der Alters- bzw. Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen

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